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    • Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Information zum Hinweisgeberschutzgesetzes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Beschäftigte und Tätige des Caritasverbandes der Diözese Görlitz e.V.

Vorwort  
Das frühzeitige Erkennen von Rechtsverstößen durch Fehlverhalten ist uns ein hohes Anliegen, um potentielle Risiken für den Caritasverband,   unseren   Mitarbeitenden,   Klienten,   Geschäftspartnern   und   anderweitig   Betroffenen  angemessen und wirksam nachzugehen. Nun trat am 02. Juli 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz  (HinSchG)  in  Kraft,  dass  diesen  Vorsatz  durch  die  gesetzliche  Verankerung  des  Schutzes  von  hinweisgebenden Personen bekräftigt.

Aus diesem Grund richtet der Caritasverband der Diözese Görlitz e. V. eine interne Meldestelle ein, die  die Abgabe von Hinweisen zu Fehlverhalten, Missständen und Verstößen ermöglicht. Dabei wird die  Identität des Hinweisgebenden stets vertraulich behandelt, um diesen vor potentiellen Repressalien im  beruflichen Kontext zu schützen.  

I.     Wie wird ein Hinweis eingereicht?  
Hinweise  können  ab  sofort  abgegeben  werden.  Die  Abgabe  eines  Hinweises  erfolgt  über  ein  elektronisches Hinweisgebersystem, über das Hinweisgebende Meldungen über eine Webanwendung  abgeben  können.  Die  Hinweisabgabe  ist  auch  telefonisch  möglich.  Für  das  elektronische  Hinweisgebersystem fungiert das System der Caritas Dienstleistungsgenossenschaft im Erzbistum  Paderborn gemeinnützige eG (cdg) als unsere interne Meldestelle.

Elektronisches Hinweisgebersystem:  
Nach Eingang der Meldung wird dem Hinweisgebenden der Erhalt der Meldung innerhalb von und  spätestens nach 7 Tagen bestätigt. Nach Abgabe der Meldung wird vom System eine Hinweis-ID und  ein zugehöriges Passwort generiert, mithilfe dessen der Hinweisgebende den ausgelösten Hinweis  nachverfolgen und ggf. mit der internen Meldestelle kommunizieren kann.

Das Hinweisgebersystem ist unter folgendem Link abrufbar:

                             sicher-melden.de/icm50364_cdg         

Um Ihren Hinweis angemessen bearbeiten zu können, bitten wir darum, die Meldung so konkret wie  möglich zu formulieren. Dabei bietet sich eine Orientierung an den W-Fragen (Wer?, Was?, Wann?, Wie?, Wo?) an.  

Der Gesetzesgeber sieht vor, dass die Abgabe eines Hinweises wahlweise anonym oder unter  Namensnennung erfolgen kann. Somit werden auch anonyme Hinweise von der internen Meldestelle  berücksichtigt.  

Ansprechpartner bei der cdg:

Telefon:     05251 889 - 0128  
E-Mail:      tobias.bartholomaeus@caritas-cdg.de

II.     Wie läuft das Verfahren bei einer internen Meldung?  
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens  nach 7 Tagen. Danach verläuft die Bearbeitung des Hinweises wie folgt:  

1. Die interne Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.  

2. Die interne Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung.  

3. Erforderlichenfalls nimmt die interne Meldestelle Kontakt zu der hinweisgebenden Person auf, um weitere Informationen zu ersuchen und um angemessene Folgemaßnahmen nach §18 HinSchG zu ergreifen.

Des Weiteren erhält der Hinweisgebende innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des  Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und  sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung.  

III.     Wer bearbeitet den Hinweis?  
Uns ist eine unparteiische, neutrale und vertrauensvolle Bearbeitung sehr wichtig. Deshalb wurde für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise die cdg beauftragt.

Die mit der Bearbeitung von Hinweisen bei der cdg betrauten Personen sind sowohl unparteiisch als  auch  unabhängig. Zudem sind sie an keine Weisungen gebunden, um Interessenskonflikte auszuschließen.

Des Weiteren sind sie für die Dauer der Hinweisbearbeitung und darüber hinaus zur Verschwiegenheit  verpflichtet.

Bei Fragen zu der Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der elektronischen Hinweisgeberplattform oder  zur Vertraulichkeit können Sie sich gerne direkt an die cdg wenden:

Telefon:     05251 889 - 0128  
E-Mail:      tobias.bartholomaeus@caritas-cdg.de

IV.     Was ist ein Hinweis?  
Im  Rahmen  des  Hinweisgeberschutzgesetzes  wird  unter  einem  Hinweis  eine  "Meldung"  oder  "Offenlegung" von Informationen verstanden. Dies bezieht sich  prinzipiell auf die Meldung bzw.  Offenlegung von Informationen über:

1. Verstöße, die strafbewehrt sind,  

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind (bei Verletzung einer Vorschrift zum Schutz von Leben, Leib  oder Gesundheit oder einer Vorschrift zum Schutz der Rechte von Beschäftigten bzw. ihrer Vertretungsorgane),  

3. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder (bzw. Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft).

Der vollständige Katalog ergibt sich aus § 2 Abs. 1 bis 10 HinSchG.  

V.     Wann fällt ein Hinweis unter das HinSchG?  
Hinweise über Verstöße sollen sich nach dem HinSchG auf begründete Verdachtsmomente oder auf  das Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber bereits  begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, beziehen. Außerdem zählen dazu  Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.  

VI.     Wer kann einen Hinweis abgeben?  
Prinzipiell kann sich jeder Mitarbeitende, also jegliche Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt zum Beschäftigungsgeber stehen, zur Hinweisabgabe intern an die verantwortliche Person  oder externe  Meldestelle wenden. Neben der hinweisgebenden Person werden auch die Personen geschützt, die  Gegenstand einer Meldung sind oder auf sonstige Weise von der Meldung betroffen sind.

Auch weitere natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem jeweiligen zur  Einrichtung  der  internen  Meldestelle  verpflichteten  Beschäftigungsgeber  oder mit der jeweiligen  Organisationseinheit in Kontakt stehen, können einen Hinweis abgeben.  

VII.     Ist es möglich, sich zuerst an die externe Meldestelle zu wenden?  
In der Regel haben hinweisgebende Personen ein Wahlrecht zwischen der internen und externen  (staatlichen) Meldestelle.

Trotz dessen sollte sich als erste Maßnahme zuerst an die interne Meldestelle gewendet werden, unter  dem Vorbehalt, dass intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine  Repressalien  zu  befürchten  sind.  In  Fällen,  in  denen  einem  intern  gemeldeten  Verstoß  nicht  abgeholfen wurde, kann ein Hinweis direkt bei der externen Meldestelle abgegeben werden.  

VIII.     Hinweis auf Vertraulichkeit/Schutz für hinweisgebende Personen  
Der Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligung oder Bestrafung ist während des  gesamten Meldeverfahrens sichergestellt. Dafür werden während des gesamten Meldeverfahrens  Sicherheitsmaßnahmen ergriffen, die auf den jeweiligen Einzelfall individuell angepasst werden.

Zu diesen Sicherheitsmaßnahmen zählt beispielsweise die Beauftragung der cdg als neutrale und  unabhängige Stelle. Sowohl die Hinweise und darin enthaltene personenbezogene Daten sowie die  weiterführende  Kommunikation  werden stets streng vertraulich  behandelt  und nur von  wenigen  ausgewählten Personen gesichtet.

Nur die für die weiteren Maßnahmen notwendigen Informationen werden von der cdg weitergegeben.  Diese werden zuvor, soweit möglich, anonymisiert bzw. pseudonymisiert.

Der vertrauliche Umgang mit den Daten ist auch nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet.  Ausgenommen von diesem Vertraulichkeitsgebot sind Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig  unrichtige Informationen über Verstöße melden. Derartige Falschmeldungen können zu rechtlichen  Konsequenzen führen.  

Anhand  dieses  Informationsschreibens  möchten  wir  Sie  darüber  aufklären,  unter  welchen  Bedingungen ein Hinweis bzw. Hinweisgebende unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen und  durch welche Maßnahmen sie geschützt werden. Außerdem sollen hinweisgebende Personen  durch das Aufzeigen der transparenten Vorgehensweise dazu ermutigt werden, Regelverstöße  ohne Angst vor Diskriminierung, Einschüchterung etc. aufzuzeigen. Dabei wird die Vertraulichkeit  der Identität des Hinweisgebenden stets bewahrt.  


Cottbus, den 01.11.2023


Bernd Mones
Diözesancaritasdirektor

 

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